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Allgemeine Einkaufsbedingungen

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Allgemeine Einkaufsbedingungen

1.

Allgemeines - Geltungsbereich

1.1 Die Einkaufsbedingungen des AUFTRAGGEBERS gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den Einkaufsbedingungen des AUFTRAGGEBERS abweichende Bedingungen des LIEFERANTEN werden nicht anerkannt, es sei denn, der AUFTRAGGEBER hätte im Einzelfall ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Einkaufsbedingungen des AUFTRAGGEBERS gelten auch dann, wenn der AUFTRAGGEBER in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des LIEFERANTEN dessen Lieferung vorbehaltlos annimmt.
1.2 Diese Einkaufsbedingungen sind Bestandteil aller künftigen Bestellungen des AUFTRAGGEBERS. Sie gelten auch für Folgeaufträge, ohne dass der AUFTRAGGEBER erneut auf diese Bedingungen hinweist.
1.3 Die Einkaufsbedingungen des AUFTRAGGEBERS gelten nur gegenüber Unternehmern.
2.

Angebote - Vertragsunterlagen

2.1 Angebote des LIEFERANTEN sind schriftlich abzugeben. Kostenanschläge sind nicht vergütungspflichtig.
2.2 An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Modellen, Geräten, Mustern und sonstigen Unterlagen, die vom AUFTRAGGEBER dem LIEFERANTEN zur Erstellung des Angebots bzw. zur Durchführung des Vertrages überlassen wurden, behält sich der AUFTRAGGEBER das Eigentumsrecht vor, gleiches gilt auch für seine Urheberrechte, soweit die Unterlagen urheberrechtsfähig sind. Der LIEFERANT hat sämtliche vorgenannten Unterlagen gegen Feuer auf eigene Kosten zu versichern.
2.3 Die in Ziff. 2.2 genannten Unterlagen bzw. Gegenstände dürfen Dritten nicht zur Verfügung gestellt werden, es sei denn, der AUFTRAGGEBER hätte im Voraus der Weitergabe schriftlich zugestimmt. Die Unterlagen und Gegenstände sind ausschließlich für die Bearbeitung der Bestellung bzw. die Vertragsabwicklung zu verwenden und auf schriftliche Anforderung, jedoch spätestens nach Abwicklung der Bestellung unaufgefordert dem AUFTRAGGEBER zurückzugeben. Dem LIEFERANTEN steht an diesen Unterlagen kein Zurückhaltungsrecht zu. Dritten gegenüber sind die Unterlagen und Gegenstände geheim zu halten.
3.

Bestellungen

3.1 Der LIEFERANT ist verpflichtet, die Bestellung vom AUFTRAGGEBER innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen anzunehmen.
3.2 Wird der Auftrag nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen schriftlich bestätigt, so ist der AUFTRAGGEBER berechtigt, das Vertragsangebot innerhalb von weiteren zwei Arbeitstagen zu widerrufen. Aus dem Widerruf erwachsen dem LIEFERANTEN keinerlei Ansprüche.
3.3 Weichen Auftragsannahmen oder Bestätigungsschreiben des LIEFERANTEN von der Bestellung ab, ist der AUFTRAGGEBER darauf ausdrücklich hinzuweisen. Ein Vertrag kommt in diesem Falle erst mit der schriftlichen Zustimmung des AUFTRAGGEBERS zustande.
3.4 Schweigen des AUFTRAGGEBERS auf eine von der Bestellung abweichende Auftragsannahme oder auf ein abweichendes Bestätigungsschreiben gilt als Ablehnung.
3.5 Bestellungen sind für den AUFTRAGGEBER nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich von der AUFTRAGGEBER- Einkaufsabteilung getätigt oder bestätigt werden. Dieses gilt auch für Ergänzungen oder Änderungen. Bei Lieferungen, die nicht aufgrund ordnungsgemäßer schriftlicher Bestellung erfolgen, kann der AUFTRAGGEBER die Annahme und Zahlung verweigern. Im Wege der Datenverarbeitung hergestellte Ausdrucke bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit keiner eigenhändigen Namensunterschrift. Falls Unklarheiten in der Bestellung sein sollten, müssen diese durch schriftliche Rückfrage des LIEFERANTEN geklärt werden.
3.6 Die Beauftragung eines Subunternehmers bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AUFTRAGGEBERS.
4.

Preise - Zahlungsbedingungen

4.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung ein.
4.2 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen nicht enthalten.
4.3 Die Zahlung erfolgt nach der Wahl des AUFTRAGGEBERS 14 Tage nach Rechnungs- und Wareneingang mit 3 % Skonto oder 30 Tage nach Rechnungserhalt netto ohne jeden Abzug. Eine Abtretung der Rechnungsbeträge an Dritte ist nicht statthaft.
4.4 Änderungen aufgrund von nachträglich eingetretenen Kostenerhöhungen sind, unabhängig vom Grund, ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist
4.5 Soweit die Preise in der Bestellung des AUFTRAGGEBERS nicht aufgeführt sind, hat der LIEFERANT diese in seiner Auftragsbestätigung anzugeben. In diesem Fall kommt der Vertrag erst durch weitere schriftliche Bestätigung des AUFTRAGGEBERS zustande.
4.6 Sollten Preise ausnahmsweise ab Werk, ab Lager des LIEFERANTEN oder eines Dritten vereinbart sein, so gehen alle bis zur Übergabe an das Transportunternehmen entstehende Kosten einschließlich Beladen und Rollgeld zu Lasten des LIEFERANTEN.
4.7 Der LIEFERANT hat ein Aufrechnungs- und/oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener oder in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreifen Gegenforderungen
5.

Lieferzeit

5.1 Die in der Bestellung angegebenen Liefertermine bzw. Lieferzeiten sind bindend und werden vom Tag der Bestellung an berechnet.
5.2 Der LIEFERANT ist verpflichtet, den AUFTRAGGEBER unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Verletzt er diese Mitteilungspflicht, so haftet er auch für solche Lieferverzögerungen, die er nicht zu vertreten hat. Eine Anerkennung des neuen Liefertermins ist weder durch die Mitteilung noch durch Schweigen auf diese Mitteilung gegeben.
5.3 Im Fall des Lieferverzuges ist der AUFTRAGGEBER berechtigt, je Werktag des Verzuges eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3% der anteiligen Vertragssumme für den ausstehenden Lieferanteil zu verlangen, jedoch insgesamt nicht mehr als 5 % des gesamten Bestellnettowertes pro Auftrag. Der AUFTRAGGEBER ist berechtigt, diese Vertragsstrafe bis zum Zeitpunkt der Schlusszahlung geltend zu machen, auch wenn er sich das Recht dazu bei der Annahme der verspäteten Lieferung nicht ausdrücklich vorbehalten hat. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben von dieser Bestimmung unberührt, insbesondere bleibt der AUFTRAGGEBER berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten.
5.4 Ist der AUFTRAGGEBER an der Abnahme der Lieferung infolge höherer Gewalt oder von Umständen, die der AUFTRAGGEBER trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden kann, gehindert (z.B. Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, unvorhergesehene und unvermeidbare Fertigungsumstellungen und anderen Umstände, welche eine Verringerung des Bedarfs zur Folge haben), kann der AUFTRAGGEBER die Auslieferung zu einem späteren Zeitpunkt verlangen, ohne dass dem LIEFERANTEN hieraus Ansprüche gegenüber dem AUFTRAGGEBER zustehen.
5.5 Ein Annahmeverzug setzt voraus, dass der LIEFERANT den AUFTRAGGEBER förmlich unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen zur Abnahme des Liefergegenstandes auffordert. Annahmeverzug ist nur dann möglich, wenn der AUFTRAGGEBER die Abnahme des Liefergegenstandes nicht hätte ablehnen können.
5.6 Erfolgen Lieferungen vor dem vorgeschriebenen Termin, so behält sich der AUFTRAGGEBER vor, die Ware auf Gefahr des LIEFERANTEN zurückzusenden bzw. die dem AUFTRAGGEBER daraus entstehenden Kosten (z. B. Standgeld) dem LIEFERANTEN in Rechnung zu stellen und die Rechnungen entsprechend zu valutieren.
6.

Gefahrübergang

6.1 Alle Sendungen haben auf Gefahr des LIEFERANTEN fracht- und spesenfrei bis zum AUFTRAGGEBER- Werk zu erfolgen. Die Fracht ist von dem Absender auf der Abgangsstation zu zahlen. Spesen für Transportversicherung werden vom AUFTRAGGEBER nicht übernommen. Werden durch Verschulden des LIEFERANTEN Eil- oder beschleunigte Sendungen erforderlich, so gehen auch die entstehenden Mehrkosten zu seinen Lasten. Die Waren sind unter Beachtung der allgemeinen Bahn- und Speditionsbedingungen angemessen zu verpacken.
6.2 Jeder Sendung ist ein Lieferschein in einfacher Ausfertigung beizufügen. Die Lieferscheine müssen ausführliche Angaben über den Inhalt sowie die AUFTRAGGEBER- Bestellnummer enthalten. Teillieferungen sind nur mit der ausdrücklichen Genehmigung des AUFTRAGGEBERS statthaft.
7.

Rechnungen

7.1 Rechnungen sind in einfacher Ausführung, getrennt von der Lieferung, zuzusenden.
7.2 Für die Verrechnung sind nur die vom AUFTRAGGEBER ermittelten Maße, Gewichte und Stückzahlen maßgebend.
7.3 Rechnungen können vom AUFTRAGGEBER nur bearbeitet werden, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in der Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer enthalten; für alle wegen der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der LIEFERANT verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
8.

Beschaffenheit – Ausführungsvorschriften

8.1 Die in Proben ausgewiesenen oder in Qualitätssicherungsvereinbarungen ausgewiesenen Eigenschaften oder Merkmale muss die Kaufsache als vereinbarte Beschaffenheitsmerkmale zwingend haben.
8.2 Soweit der LIEFERANT vom AUFTRAGGEBER Zeichnungen, Muster oder sonstige Vorschriften erhält, sind diese für die Art, Beschaffenheit und Ausführung der zu liefernden Waren allein maßgebend.
8.3 Falls der AUFTRAGGEBER Ausfallmuster verlangt, darf die Serienfertigung erst nach schriftlicher Genehmigung des Musters beginnen. Irgendwelche Bedenken, die der LIEFERANT gegen die Spezifikation des AUFTRAGGEBERS hat, sind dem AUFTRAGGEBER unverzüglich vor Beginn der Serienfertigung schriftlich mitzuteilen. In solchen Fällen darf mit der Serienfertigung erst aufgrund einer weiteren schriftlichen Anweisung durch den AUFTRAGGEBER begonnen werden.
8.4 Die gelieferten Waren müssen den jeweils in Betracht kommenden geltenden gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften, VDE-Vorschriften, einschlägigen Polizeiverordnungen, sonstigen gesetzlichen Vorschriften sowie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
9.

Mängelhaftung

9.1 Das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Neulieferung steht dem AUFTRAGGEBER zu. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, zur Minderung und zum Schadensersatz statt der Leistung steht dem AUFTRAGGEBER zu, sobald einmal die gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung fruchtlos abgelaufen ist.
9.2 Der AUFTRAGGEBER ist berechtigt, auch bei unerheblichen Sachmängeln Minderung und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
9.3 Der LIEFERANT trägt im Falle der Nacherfüllung auch die Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Empfängers verbracht worden ist.
9.4 Die Ansprüche des AUFTRAGGEBERS aus Sachmängelhaftung verjähren innerhalb von 36 Monaten ab Übergabe der Vertragsware.
9.5 Dem AUFTRAGGEBER stehen gegenüber dem LIEFERANTEN im Rahmen des Herstellerregresses die gesetzlichen Ansprüche uneingeschränkt zu.
9.6 Der AUFTRAGGEBER ist verpflichtet, die gelieferte Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Sachmängel zu prüfen, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist; die Rüge ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zehn Arbeitstagen gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung beim LIEFERANTEN eingeht.
9.7 Der LIEFERANT stellt den AUFTRAGGEBER von sämtlichen Schadensersatzansprüchen, die Dritte wegen der Fehlerhaftigkeit des Produktes geltend machen, auf erstes Anfordern vollumfänglich frei. In etwaigen Gerichtsprozessen wird der LIEFERANT den AUFTRAGGEBER vollumfänglich zur Abwehr der entsprechenden Ansprüche auf eigene Kosten unterstützen. Dies gilt auch für den Fall, dass die vom LIEFERANTEN gelieferten Produkte technischen Normen entsprachen, die eine harmonisierte Norm umsetzten oder die einer Norm oder sonstigen technischen Spezifikation entsprachen, die vom Ausschuss für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte ermittelt und von der beauftragten Stelle im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist. Die Beweislast, dass das gelieferte Produkt keine Gefahr für die Sicherheit oder Gesundheit von Verwendern oder Dritter darstellte, liegt vollumfänglich beim LIEFERANTEN.
10.

Rücktritt vom Vertrag - Schadensersatz

10.1 Erfüllt der LIEFERANT die mit der Auftragsbestätigung übernommenen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der AUFTRAGGEBER nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Leistung vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
10.2 Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag steht dem AUFTRAGGEBER insbesondere dann zu, wenn der LIEFERANT seine Verpflichtungen gemäß Ziff. 2.2 und 2.3 verletzt.
10.3 Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag besteht für den AUFTRAGGEBER auch dann, wenn der LIEFERANT Zahlungseinstellungen vornimmt oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt.
10.4 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bei Dauerschuldverhältnissen bleibt unberührt.
11.

Produkthaftung- Freistellung- Haftpflichtversicherungsschutz

11.1 Soweit der LIEFERANT für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet den AUFTRAGGEBER insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
11.2 Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. 1 ist der LIEFERANT auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB sowie gem. §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einem Einkäufer durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird der AUFTRAGGEBER den LIEFERANTEN – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
11.3 Der LIEFERANT verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung in angemessener Höhe, mindestens jedoch € 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen dem AUFTRAGGEBER weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt. Der LIEFERANT hat dem AUFTRAGGEBER auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Versicherungspolice oder auf gesonderten Wunsch eine aktuelle Versicherungsbestätigung zu senden.
12.

Abtretungsverbot

12.1 Rechte und Pflichten des LIEFERANTEN aus dem Vertrag sind ohne Zustimmung des AUFTRAGGEBERS nicht abtretbar oder übertragbar.
13.

Verletzung von Schutzrechten

13.1 Der LIEFERANT übernimmt die Gewähr dafür, dass die von ihm gelieferten Waren keine in- oder ausländischen gewerblichen oder sonstigen Schutzrechte verletzen. Der LIEFERANT stellt den AUFTRAGGEBER wegen der Verletzung dieser Verpflichtung von sämtlichen Schadensersatz- oder sonstigen Ansprüchen, die gegenüber dem AUFTRAGGEBER geltend gemacht werden, im Innenverhältnis frei, dies gilt nicht, falls der LIEFERANT den Verstoß gegen Rechte Dritter nicht zu vertreten hat.
13.2 Die Freistellungspflicht des LIEFERANTEN bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem AUFTRAGGEBER aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
14.

Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung

14.1 Sofern der AUFTRAGGEBER Teile beim LIEFERANTEN beistellt, behält er hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den LIEFERANTEN werden für den AUFTRAGGEBER vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware des AUFTRAGGEBERS mit anderen, ihm nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der AUFTRAGGEBER das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes seiner Sache (Einkaufspreis zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
14.2 Wird die vom AUFTRAGGEBER beigestellte Sache mit anderen, ihm nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der AUFTRAGGEBER das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes Vorbehaltssache (Einkaufspreis zzgl. Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des LIEFERANTEN als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der LIEFERANT dem AUFTRAGGEBER anteilmäßig Miteigentum überträgt; der LIEFERANT verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für den AUFTRAGGEBER.
14.3 An Werkzeugen behält der AUFTRAGGEBER das Eigentum vor; der LIEFERANT ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der vom AUFTRAGGEBER bestellten Waren einzusetzen und sind mit Namen und einer fortlaufenden Ziffernnummer als Eigentum des AUFTRAGGEBERS zu kennzeichnen. Der LIEFERANT ist verpflichtet, die dem AUFTRAGGEBER gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der LIEFERANT dem AUFTRAGGEBER schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; der AUFTRAGGEBER nimmt die Abtretung hiermit an. Der LIEFERANT ist verpflichtet, an den Werkzeugen des AUFTRAGGEBERS etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er dem AUFTRAGGEBER sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.nNach Aufforderung ist der LIEFERANT verpflichtet, diese Gegenstände im ordnungsgemäßen Zustand an den AUFTRAGGEBER herauszugeben; dem LIEFERANTEN steht hieran kein Zurückbehaltungsrecht zu.
14.4 An Werkzeugen, die der LIEFERANT zur Erfüllung der vom AUFTRAGGEBER bestellten Produkte speziell herstellt oder sich von Dritten beschafft, darf der AUFTRAGGEBER die Herausgabe dieser Werkzeuge, insbesondere im Falle der Unterbrechung der Belieferung, verlangen. In diesem Fall ist der AUFTRAGGEBER weiter berechtigt, den noch nicht amortisierten Kostenanteil der Werkzeuge dem LIEFERANTEN zu erstatten. In diesem Fall erlangt der AUFTRAGGEBER mit Kostenerstattung das uneingeschränkte Eigentum an den Werkzeugen; verbleibt jedoch auch in diesem Fall das Werkzeug weiterhin bei dem LIEFERANTEN, so wird die Übergabe der Werkzeuge an den AUFTRAGGEBER durch eine leihweise Überlassung an den LIEFERANTEN ersetzt. Der LIEFERANT verpflichtet sich Werkzeuge, die er zur Fertigung von Produkten für den AUFTRAGGEBER nutzt oder genutzt hat, nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den AUFTRAGGEBER zu verschrotten. Im Übrigen gelten die Regelungen unter Ziffer 14.3 dieser Einkaufsbedingungen
14.5 Der LIEFERANT ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung des AUFTRAGGEBERS offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
14.6 Soweit die dem AUFTRAGGEBER gem. Abs. 1 und/oder Abs. 2 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller dem AUFTRAGGEBER noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 20% übersteigt, ist der AUFTRAGGEBER auf Verlangen des LIEFERANTEN zur Freigabe der Sicherungsrechte nach seiner Wahl verpflichtet.
15.

Ersatzteile

15.1 Falls nichts Abweichendes vereinbart, ist der LIEFERANT verpflichtet, Ersatzteile zu den an den AUFTRAGGEBER gelieferten Produkten für einen Zeitraum von 15 Jahren nach der Lieferung bzw. Serienlieferung vorzuhalten und dem AUFTRAGGEBER zu marktgerechten Bedingungen zu liefern.
15.2 Beabsichtigt der LIEFERANT, die Produktion von Ersatzteilen für die an den AUFTRAGGEBER gelieferten Produkte einzustellen, wird er den AUFTRAGGEBER unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Entscheidung muss mindestens 6 Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.
16.

Gesetzlicher Rahmen und Umweltschutz

16.1 Der LIEFERANT verpflichtet sich, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit einzuhalten und daran zu arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verhindern. Hierzu wird der LIEFERANT im Rahmen seiner Möglichkeiten ein Umweltmanagementsystem zum Beispiel nach ISO 14001 oder ein vergleichbar anerkanntes System einrichten und weiterentwickeln.
16.2 Dem Lieferanten ist bekannt, dass der Auftraggeber die gelieferten Produkte (Werkstoffe, Gemische, Bauteile etc.) insbesondere für die Fertigung elektronischer Bauteile, Baugruppen und Produkte verwendet. Der Lieferant sichert zu, die folgenden Regelungen gemäß 16.2.1 bis 16.2.6 vollumfänglich einzuhalten:
16.2.1 Der Lieferant verpflichtet sich, alle in der EU geltenden, einschlägigen produkt- und umwelt-rechtlichen Vorschriften sowie untergesetzliche Normen (z.B. die DIN EN IEC 63000 zur Festlegung der Technischen Dokumentation, um die Einhaltung geltender Stoffbeschränkungen zu erklären), die sich auf die vertragsgegenständlichen Produkte beziehen, in ihrer jeweils zum Gefahrübergang geltenden Fassung einzuhalten. Dazu gehören insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-Verordnung) und die Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung). Der Lieferant verpflichtet sich zudem, den Auftraggeber in die Lage zu versetzen, seinen zumindest vertraglich bestehenden Verpflichtungen in Zusammenhang mit der Richtlinie 2011/65/EU (RoHS-Richtlinie) bzw. deren jeweiligen nationalen Umsetzungen in ihrer jeweils geltenden Fassungen nachzukommen. Der Lieferant verpflichtet sich außerdem zur Einhaltung der Vorgaben der California Proposition 65 sowie von Section 1502 des U.S. Dodd-Frank Wall Street Reform and Consumer Protection Acts (Dodd-Frank Act) sowie den Vorgaben der Toxic Substances Control Act (TSCA). Siehe auch Webseite: https://www.epa.gov/laws-regulations/summary-toxic-substances-control-act/
16.2.2 Der Lieferant verpflichtet sich, keine Produkte zu liefern, welche insbesondere die jeweils anwendbaren Stoffverbote oder Beschränkungsbedingungen in Anhang XVII REACH-Verordnung sowie Anhang I oder II der POP-Verordnung nicht erfüllen oder in Anhang XIV REACH-Verordnung gelistet sind; insbesondere bei formprägenden Kunststoffteilen hat der Lieferant davon auszugehen, dass diese bei normaler oder vorhersehbarer Verwendung mit der menschlichen Haut oder der Mundhöhle in Berührung kommen können. Sollte sich ein rechtlich zulässiger Einsatz von Anhang XIV Stoffen nach Auffassung des Lieferanten nicht vermeiden lassen, so ist dieser verpflichtet, unverzüglich den Auftraggeber hierüber zu informieren; eine Lieferung darf nur mit Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Der Lieferant verpflichtet sich zudem, keine Produkte zu liefern, welche bezogen auf ihre jeweiligen homogenen Werkstoffe die in Anhang II der RoHS-Richtlinie aufgeführten Konzentrationen überschreiten und für die keine Ausnahme nach Art. 4 in Verbindung mit Anhang III oder IV RoHS-Richtlinie einschlägig ist. Falls sich der Lieferant auf eine gesetzliche Ausnahme nach der RoHS-Richtlinie beruft, muss er dies dem Auftraggeber unter Angabe der Ausnahme mitteilen.
16.2.3 Der Lieferant ist verpflichtet, dem Auftraggeber die nach Art. 33 REACH-Verordnung zu erteilenden Informationen zur Verfügung zu stellen; auf Anfrage des Auftraggebers sind die Informationen bereits vor der Bestellung ansonsten unverzüglich, spätestens zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gesondert mitzuteilen. Der Lieferant hat dem Auftraggeber insbesondere mitzuteilen, ob und wenn ja, welche Kandidaten-Stoffe (SVHC, die in der jeweils gültigen Kandidatenliste der ECHA enthalten sind) in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) in den jeweiligen Erzeugnissen enthalten sind. Ein zu lieferndes Produkt kann dabei aus einer Vielzahl von Erzeugnissen bestehen.
16.2.4 Die Informationen sind so mitzuteilen, dass vorhandene Kandidatenstoffe exakt dem jeweiligen Erzeugnis bzw. den jeweiligen Erzeugnissen zugeordnet werden können. Es muss mindestens der Name und die Identifizierungsnummer (CAS Nummer) des jeweiligen Kandidatenstoffes angegeben werden. Wenn die Konzentration eines Stoffes der Kandidatenliste in einem Erzeugnis 0,1 Massenprozent überschreitet, teilt der Lieferant dem Besteller mit, ob der betroffene Stoff für die Verwendung im Erzeugnis bereits gemäß Art. 7 Abs. 6 REACH-Verordnung registriert wurde. Befindet sich kein Kandidatenstoff mit mehr als 0,1 Massenprozent in einem zu liefernden Erzeugnis, teilt der Lieferant dies dem Auftraggeber ebenfalls mit.
16.2.5 Besteht für das zu liefernde Produkt eine Eintragung in die SCIP-Datenbank der ECHA, teilt der Lieferant dem Auftraggeber die jeweilige SCIP-Nummer für das jeweilige Produkt mit. Besteht eine solche Eintragung, obwohl diese seitens des Lieferanten rechtlich erforderlich wäre, noch nicht, teilt der Lieferant dem Auftraggeber alle erforderlichen Informationen mit, damit dieser die Eintragung in die SCIP-Datenbank selbst vornehmen kann.
16.2.6 Der Lieferant hat gegenüber dem Auftraggeber Erklärungen hinsichtlich der in 16.2.1. bis 16.2.5 geregelten Verpflichtungen abzugeben, mit denen er die Einhaltung dieser Verpflichtungen vollumfänglich bestätigt. Hierfür hat er das vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte elobau Lieferantenportal zu nutzen und die dort geregelten Fragen vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten sowie seine Angaben als zutreffend zu bestätigen.
16.2.7 Bei Änderungen oder Erweiterungen der rechtlichen Grundlagen, insbesondere der Stoffbeschränkungen nach Anhang II der RoHS-Richtlinie, der Ausnahmen nach Anhang III oder Anhang IV der RoHS-Richtlinie, der Kandidatenliste der ECHA, dem Anhang XIV, dem Anhang XVII REACH-Verordnung oder den Anhängen I oder II der POP-Verordnung hat der Lieferant aktiv die Produkte dahingehend zu prüfen, ob eine Aktualisierung der Erklärung nach Ziffer 16.2.6 erforderlich ist. Soweit dies der Fall ist, hat der Lieferant dem Auftraggeber unverzüglich und unaufgefordert aktualisierte Erklärungen über das elobau Lieferantenportal zur Verfügung zu stellen.
16.3 Der LIEFERANT ist verpflichtet, den von ihm für die Durchführung der beauftragten Lieferungen nach den zugrundenliegenden Vertrag eingesetzten Arbeitnehmern mindestens den Mindestlohn gemäß dem Mindestlohngesetz vom 11.08.2014 zu zahlen. Der AUFTRAGGEBER ist jederzeit berechtigt, vom LIEFERANTEN einen Nachweis bzw. eine schriftliche Bestätigung der Zahlung des Mindestlohns zu verlangen. Der LIEFERANT stellt den AUFTRAGGEBER von sämtlichen Ansprüchen frei, die im Falle eines Verstoßes des LIEFERANTEN oder dessen Unterauftragnehmer gegen die Vorschriften des Mindestlohngesetzes geltend gemacht werden. Ungeachtet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte ist der AUFTRAGGEBER berechtigt, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen, wenn der LIEFERANT und/oder seine Unterauftragnehmer schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen bzw. gegen das Mindestlohngesetz vom 11.08.2014 verstoßen. Der LIEFERANT ist verpflichtet, dem AUFTRAGGEBER den infolge des Rücktritts oder der Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen. Ansprüche des LIEFERANTEN wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen. Im Übrigen richten sich die Folgen des Rücktritts und der Kündigung nach den gesetzlichen Bestimmungen.
16.4 Wenn Produkte „Konfliktmineralien“ nach Artikel 1502 des Dodd-Frank Act enthalten, ist der LIEFERANT verpflichtet die Sorgfalts- und Meldepflichten des AUFTRAGGEBERS oder dessen Kunden in Bezug auf den Dodd-Frank Act zu Konfliktmineralien zu unterstützen. Dazu zählen insbesondere i) die Erstellung und Einführung von Richtlinien und Managementsystemen in Bezug auf Konfliktmineralien und die Aufforderung an seine Unterlieferanten dieser Mineralien, ähnliche Richtlinien und Systeme einzuführen; ii) auf Verlangen des AUFTRAGGEBERS mit der gebotenen Sorgfalt und ohne unangemessene Verzögerung einen ausgefüllten und validierten Konfliktmineralienbericht gemäß des Conflict Minerals Reporting Template (CMRT) der Responsible Minerals Initiative bereitzustellen; iii) die Aufforderung an Unterlieferanten von Konfliktmineralien im Rahmen der gebotenen Sorgfalt des Lieferanten ein CMRT anzufordern; und iv) den AUFTRAGGEBER bzw. dessen Kunden in angemessenem Umfang bei der Einhaltung der Berichtspflichten zu unterstützen.
17.

Zoll und Exportkontrolle

17.1 Der Lieferant ist verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten bei Exporten und Reexporten seiner Güter gemäß deutschen, europäischen, US Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes seiner Güter in seinen Geschäftsdokumenten zu unterrichten. Hierzu gibt der Lieferant zumindest in seinen Angeboten, Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen und Rechnungen bei den betreffenden Warenpositionen folgende Informationen an: - die Ausfuhrlistennummer gemäß Anlage AL zur deutschen Außenwirtschaftsverordnung oder vergleichbare Listenpositionen einschlägiger Ausfuhrlisten, - für US-Waren die ECCN (Export Control Classification Number) bzw. EAR99 gemäß US Export Administration Regulations (EAR), - den handelspolitischen Warenursprung seiner Güter, - die statistische Warennummer (HS-Code) seiner Güter.
17.2 Im Rahmen abgeschlossener Verträge sind vom Lieferanten sämtliche gesetzlichen Bestimmungen und Vorgaben einzuhalten. Der Lieferant verpflichtet sich, elobau unaufgefordert eine Langzeit-Lieferantenerklärung für Produkte mit Präferenzursprungseigenschaft nach den jeweils einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (derzeit: Verordnung (EU) 2015/2447) im Original zu übermitteln.
17.3 Der Lieferant garantiert, dass er entweder ein Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter AEO-F oder AEO-S ist oder dass er folgende Anforderungen an die Sicherheit in der Lieferkette erfüllt: - Waren, die im Auftrag für elobau produziert, gelagert, befördert, an diese geliefert oder von dieser übernommen werden, werden an sicheren Betriebsstätten und an sicheren Umschlagsorten produziert, gelagert, be- oder verarbeitet und verladen, - sind während der Produktion, Lagerung, Be- oder Verarbeitung, Verladung und Beförderung vor unbefugten Zugriffen geschützt, - das für Produktion, Lagerung, Be- oder Verarbeitung, Verladung, Beförderung und Übernahme derartiger Waren eingesetzte Personal ist zuverlässig (i.S.v. Art. 24 Abs. 1 VO (EU) Nr. 2015/2447), - Geschäftspartner, die im Namen des Lieferanten handeln, sind davon unterrichtet, dass sie ebenfalls Maßnahmen treffen müssen, um die oben genannte Lieferkette zu sichern.
18.

Sonstiges

18.1 Erfüllungsort für Lieferungen ist der jeweils vom AUFTRAGGEBER angegebene Ort, bei Fehlen einer solchen Angabe Leutkirch.
18.2 Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Leutkirch. Der AUFTRAGGEBER ist jedoch berechtigt, den LIEFERANTEN auch an dessen Allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
18.3 Für die Abwicklung des Vertrages gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Sollte eine Bestimmung des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Die ungültige Bestimmung ist dann durch eine gesetzlich zulässige Bestimmung zu ersetzen, mit der der Sinn und Zweck des Vertrages in möglichst gleicher Weise erreicht wird.

Wir haben ein Qualitätssicherungssystem nach EN ISO 9001:2015. Die Lieferungen des Lieferanten und / oder Dienstleistungen werden im Rahmen dieses Systems verwendet.

Stand: 30.09.2022

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