| 1. |
Geltungsbereich |
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| 1.1 |
Die Einkaufsbedingungen des AUFTRAGGEBERS gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den Einkaufsbedingungen des AUFTRAGGEBERS abweichende Bedingungen des LIEFERANTEN werden nicht anerkannt, es sei denn, der AUFTRAGGEBER hätte im Einzelfall ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Einkaufsbedingungen des AUFTRAGGEBERS gelten auch dann, wenn der AUFTRAGGEBER in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des LIEFERANTEN dessen Lieferung vorbehaltlos annimmt. |
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| 1.2 |
Diese Einkaufsbedingungen sind Bestandteil aller künftigen Bestellungen des AUFTRAGGEBERS. Sie gelten auch für Folgeaufträge, ohne dass der AUFTRAGGEBER erneut auf diese Bedingungen hinweist. |
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| 1.3 |
Die Einkaufsbedingungen des AUFTRAGGEBERS gelten nur gegenüber Unternehmern. |
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| 2. |
Angebote - Vertragsunterlagen |
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| 2.1 |
Angebote des LIEFERANTEN sind schriftlich abzugeben. Kostenanschläge sind nicht vergütungspflichtig. |
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| 2.2 |
An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Modellen, Geräten, Mustern und sonstigen Unterlagen, die vom AUFTRAGGEBER dem LIEFERANTEN zur Erstellung des Angebots bzw. zur Durchführung des Vertrages überlassen wurden, behält sich der AUFTRAGGEBER das Eigentums- und Urheberrecht vor. Der LIEFERANT hat sämtliche vorgenannten Unterlagen gegen Feuer auf eigene Kosten zu versichern. |
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| 2.3 |
Die in Ziff. 2.2 genannten Unterlagen bzw. Gegenstände dürfen Dritten nicht zur Verfügung gestellt werden, es sei denn, der AUFTRAGGEBER hätte im Voraus der Weitergabe schriftlich zugestimmt. Die Unterlagen und Gegenstände sind ausschließlich für die Bearbeitung der Bestellung bzw. die Vertragsabwicklung zu verwenden und nach entsprechender Abwicklung unaufgefordert an den AUFTRAGGEBER zurückzugeben. Dritten gegenüber sind die Unterlagen und Gegenstände geheim zu halten. |
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| 3. |
Bestellungen |
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| 3.1 |
Der LIEFERANT ist verpflichtet, die Bestellung vom AUFTRAGGEBER innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen anzunehmen. |
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| 3.2 |
Wird der Auftrag nicht innerhalb von zehn Tagen schriftlich bestätigt, so ist der AUFTRAGGEBER berechtigt, das Vertragsangebot innerhalb von weiteren 14 Tagen zu widerrufen. Aus dem Widerruf erwachsen dem LIEFERANTEN keinerlei Ansprüche. |
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| 3.3 |
Weichen Auftragsannahmen oder Bestätigungsschreiben des LIEFERANTEN von der Bestellung ab, ist der AUFTRAGGEBER darauf ausdrücklich hinzuweisen. Ein Vertrag kommt in diesem Falle erst mit der schriftlichen Zustimmung von des AUFTRAGGEBERS zustande. |
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| 3.4 |
Schweigen des AUFTRAGGEBERS auf eine von der Bestellung abweichende Auftragsannahme oder auf ein abweichendes Bestätigungsschreiben gilt als Ablehnung. |
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| 3.5 |
Bestellungen sind für den AUFTRAGGEBER nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich von der AUFTRAGGEBER- Einkaufsabteilung getätigt oder bestätigt werden. Dieses gilt auch für Ergänzungen oder Änderungen. Bei Lieferungen, die nicht aufgrund ordnungsgemäßer schriftlicher Bestellung erfolgen, kann der AUFTRAGGEBER die Annahme und Zahlung verweigern. Im Wege der Datenverarbeitung hergestellte Ausdrucke bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit keiner eigenhändigen Namensunterschrift. Falls Unklarheiten in der Bestellung sein sollten, müssen diese durch schriftliche Rückfrage des LIEFERANTEN geklärt werden. |
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| 3.6 |
Die Beauftragung eines Subunternehmers bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AUFTRAGGEBERS. |
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| 4. |
Preise - Zahlungsbedingungen |
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| 4.1 |
Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung
schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung ein. |
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| 4.2 |
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen nicht enthalten. |
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| 4.3 |
Die Zahlung erfolgt nach der Wahl des AUFTRAGGEBERS 30 Tage nach Rechnungs- und Wareneingang mit 3 % Skonto oder 60 Tage nach Rechnungserhalt netto ohne jeden Abzug. Eine Abtretung der Rechnungsbeträge an Dritte ist nicht statthaft. |
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| 4.4 |
Änderungen aufgrund von nachträglich eingetretenen Kostenerhöhungen sind, unabhängig vom Grund, ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. |
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| 4.5 |
Soweit die Preise in der Bestellung des AUFTRAGGEBERS nicht aufgeführt sind, hat der LIEFERANT diese in seiner Auftragsbestätigung anzugeben. In diesem Fall kommt der Vertrag erst durch weitere schriftliche Bestätigung des AUFTRAGGEBERS zustande. |
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| 4.6 |
Sollten Preise ausnahmsweise ab Werk, ab Lager des LIEFERANTEN oder eines Dritten vereinbart sein, so gehen alle bis zur Übergabe an das Transportunternehmen entstehende Kosten einschließlich Beladen und Rollgeld zu Lasten des LIEFERANTEN. |
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| 5. |
Lieferzeit |
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| 5.1 |
Die in der Bestellung angegebenen Liefertermine bzw. Lieferzeiten sind bindend und werden vom Tag der Bestellung an berechnet. |
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| 5.2 |
Der LIEFERANT ist verpflichtet, den AUFTRAGGEBER unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Verletzt er diese Mitteilungspflicht, so haftet er auch für solche Lieferverzögerungen, die er nicht zu vertreten hat. Eine Anerkennung des neuen Liefertermins ist weder durch die Mitteilung noch durch Schweigen auf diese Mitteilung gegeben. |
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| 5.3 |
Im Fall des Lieferverzuges ist der AUFTRAGGEBER berechtigt, je Arbeitstag des Verzuges je angefangene Woche der Lieferterminüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 1% der anteiligen Vertragssumme für den ausstehenden Lieferanteil zu verlangen, jedoch insgesamt nicht mehr als 5 % des gesamten Bestellwertes pro Auftrag. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben von dieser Bestimmung unberührt, insbesondere bleibt der AUFTRAGGEBER berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten. Dem LIEFERANTEN steht das Recht zu nachzuweisen, dass infolge des Verzuges gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. |
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| 5.4 |
Ist der AUFTRAGGEBER an der Abnahme der Lieferung infolge höherer Gewalt oder von Umständen,
die der AUFTRAGGEBER trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden kann, gehindert (z.B. Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, unvorhergesehene und unvermeidbare Fertigungsumstellungen und anderen Umstände, welche eine Verringerung des Bedarfs zur Folge haben), kann der AUFTRAGGEBER die Auslieferung zu einem späteren Zeitpunkt verlangen, ohne dass dem LIEFERANTEN hieraus Ansprüche gegenüber dem AUFTRAGGEBER zustehen. |
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| 5.5 |
Ein Annahmeverzug setzt voraus, dass der LIEFERANT den AUFTRAGGEBER förmlich unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen zur Abnahme des Liefergegenstandes auffordert. Annahmeverzug ist nur dann möglich, wenn der AUFTRAGGEBER die Abnahme des Liefergegenstandes nicht hätte ablehnen können. |
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| 5.6 |
Erfolgen Lieferungen vor dem vorgeschriebenen Termin, so behält sich der AUFTRAGGEBER vor, die Ware auf Gefahr des LIEFERANTEN zurückzusenden bzw. die dem AUFTRAGGEBER daraus entstehenden Kosten (z. B. Standgeld) dem LIEFERANTEN in Rechnung zu stellen und die Rechnungen entsprechend zu valutieren. |
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| 6. |
Gefahrübergang |
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| 6.1 |
Alle Sendungen haben auf Gefahr des LIEFERANTEN fracht- und spesenfrei bis zum AUFTRAGGEBER- Werk zu erfolgen. Die Fracht ist von dem Absender auf der Abgangsstation zu zahlen. Spesen für Transportversicherung werden vom AUFTRAGGEBER nicht übernommen. Werden durch Verschulden des LIEFERANTEN Eil- oder beschleunigte Sendungen erforderlich, so gehen auch die entstehenden Mehrkosten zu seinen Lasten. Die Waren sind unter Beachtung der allgemeinen Bahn- und Speditionsbedingungen angemessen zu verpacken. |
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| 6.2 |
Jeder Sendung ist ein Lieferschein in einfacher Ausfertigung beizufügen. Die Lieferscheine müssen ausführliche Angaben über den Inhalt sowie die AUFTRAGGEBER- Bestellnummer enthalten. Teillieferungen sind nur mit der ausdrücklichen Genehmigung des AUFTRAGGEBERS statthaft. |
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| 7. |
Rechnungen |
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| 7.1 |
Rechnungen sind in einfacher Ausführung, getrennt von der Lieferung, zuzusenden. |
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| 7.2 |
Für die Verrechnung sind nur die vom HERSETLLER ermittelten Maße, Gewichte und Stückzahlen maßgebend. |
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| 7.3 |
Rechnungen können vom AUFTRAGGEBER nur bearbeitet werden, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in der Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer enthalten; für alle wegen der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der LIEFERANT verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat. |
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| 8. |
Beschaffenheit – Ausführungsvorschriften |
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| 8.1 |
Die in Proben ausgewiesenen oder in Qualitätssicherungsvereinbarungen ausgewiesenen Eigenschaften oder Merkmale muss die Kaufsache als vereinbarte Beschaffenheitsmerkmale zwingend haben. |
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| 8.2 |
Soweit der LIEFERANT vom AUFTRAGGEBER Zeichnungen, Muster oder sonstige Vorschriften erhält, sind diese für die Art, Beschaffenheit und Ausführung der zu liefernden Waren allein maßgebend. |
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| 8.3 |
Falls der AUFTRAGGEBER Ausfallmuster verlangt, darf die Serienfertigung erst nach schriftlicher Genehmigung des Musters beginnen. Irgendwelche Bedenken, die der LIEFERANT gegen die Spezifikation des AUFTRAGGEBERS hat, sind vom AUFTRAGGEBER unverzüglich vor Beginn der Serienfertigung schriftlich mitzuteilen. In solchen Fällen darf mit der Serienfertigung erst aufgrund einer weiteren schriftlichen Anweisung durch den AUFTRAGGEBER begonnen werden. |
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| 8.4 |
Die gelieferten Waren müssen den jeweils in Betracht kommenden geltenden gesetzlich Unfallverhütungsvorschriften, VDE-Vorschriften, einschlägigen Polizeiverordnungen, sonstigen gesetzlichen Vorschriften sowie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. |
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| 9. |
Sachmängelhaftung |
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| 9.1 |
Das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Neulieferung steht dem AUFTRAGGEBER zu. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, zur Minderung und zum Schadensersatz statt der Leistung steht dem AUFTRAGGEBER zu, sobald einmal die gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung fruchtlos abgelaufen ist. |
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| 9.2 |
Der AUFTRAGGEBER ist berechtigt, auch bei unerheblichen Sachmängeln Minderung und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. |
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| 9.3 |
Der LIEFERANT trägt im Falle der Nacherfüllung auch die Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Empfängers verbracht worden ist. |
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| 9.4 |
Die Ansprüche des AUFTRAGGEBERS aus Sachmängelhaftung verjähren innerhalb von zwei Jahren ab Übergabe der Vertragsware. |
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| 9.5 |
Dem AUFTRAGGEBER stehen gegenüber dem LIEFERANTEN im Rahmen des Herstellerregresses die gesetzlichen Ansprüche uneingeschränkt zu. |
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| 9.6 |
Der AUFTRAGGEBER ist verpflichtet, die gelieferte Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Sachmängel zu prüfen, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist; die Rüge ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zehn Arbeitstagen gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung beim LIEFERANTEN eingeht. |
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| 9.7 |
Der LIEFERANT stellt den AUFTRAGGEBER von sämtlichen Schadensersatzansprüchen, die Dritte wegen der Fehlerhaftigkeit des Produktes geltend machen, auf erstes Anfordern vollumfänglich frei. In etwaigen Gerichtsprozessen wird der LIEFERANT den AUFTRAGGEBER vollumfänglich zur Abwehr der entsprechenden Ansprüche auf eigene Kosten unterstützen.
Dies gilt auch für den Fall, dass die vom LIEFERANTEN gelieferten Produkte technischen Normen entsprachen, die eine harmonisierte Norm umsetzten oder die einer Norm oder sonstigen technischen Spezifikation entsprachen, die vom Ausschuss für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte ermittelt und von der beauftragten Stelle im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist. Die Beweislast, dass das gelieferte Produkt keine Gefahr für die Sicherheit oder Gesundheit von Verwendern oder Dritter darstellte, liegt vollumfänglich beim LIEFERANTEN. |
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| 10. |
Rücktritt vom Vertrag - Schadensersatz |
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| 10.1 |
Erfüllt der LIEFERANT die mit der Auftragsbestätigung übernommenen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der AUFTRAGGEBER nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Leistung vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen. |
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| 10.2 |
Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag steht dem AUFTRAGGEBER insbesondere dann zu, wenn der LIEFERANT seine Obliegenheiten gemäß Ziff. 2.2 und 2.3 verletzt. |
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| 10.3 |
Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag besteht für den HERSETLLER auch dann, wenn der LIEFERANT Zahlungseinstellungen vornimmt oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt. |
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| 10.4 |
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bei Dauerschuldverhältnissen bleibt unberührt. |
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| 11. |
Produkthaftung- Freistellung- Haftpflichtversicherungsschutz |
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| 11.1 |
Soweit der LIEFERANT für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet den AUFTRAGGEBER insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. |
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| 11.2 |
Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. 1 ist der LIEFERANT auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB sowie gem. §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einem Einkäufer durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird der AUFTRAGGEBER den LIEFERANTEN – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche. |
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| 11.3 |
Der LIEFERANT verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung in angemessener Höhe, mindestens jedoch € 7 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen dem AUFTRAGGEBER weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt. |
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| 12. |
Abtretungsverbot |
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Rechte und Pflichten des LIEFERANTEN aus dem Vertrag sind ohne Zustimmung des AUFTRAGGEBERS nicht abtretbar oder übertragbar. |
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| 13. |
Verletzung von Schutzrechten |
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Der LIEFERANT übernimmt die Gewähr dafür, dass die von ihm gelieferten Waren keine in- oder ausländischen gewerblichen oder sonstigen Schutzrechte verletzen. Der LIEFERANT stellt den AUFTRAGGEBER wegen der Verletzung dieser Obliegenheit von sämtlichen Schadensersatz- oder sonstigen Ansprüchen, die gegenüber dem AUFTRAGGEBER geltend gemacht werden, im Innenverhältnis frei. |
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| 14. |
Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung |
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| 14.1 |
Sofern der AUFTRAGGEBER Teile beim LIEFERANTEN beistellt, behält er hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den LIEFERANTEN werden für den AUFTRAGGEBER vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware des AUFTRAGGEBERS mit anderen, ihm nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der AUFTRAGGEBER das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes seiner Sache (Einkaufspreis zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. |
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| 14.2 |
Wird die vom AUFTRAGGEBER beigestellte Sache mit anderen, ihm nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der AUFTRAGGEBER das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes Vorbehaltssache (Einkaufspreis zzgl. Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des LIEFERANTEN als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der LIEFERANT dem AUFTRAGGEBER anteilmäßig Miteigentum überträgt; der LIEFERANT verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für den AUFTRAGGEBER. |
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| 14.3 |
An Werkzeugen behält der AUFTRAGGEBER das Eigentum vor; der LIEFERANT ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der vom AUFTRAGGEBER bestellten Waren einzusetzen und sind mit Namen und einer fortlaufenden Ziffernnummer als Eigentum des AUFTRAGGEBERS zu kennzeichnen. Die Übergabe der Werkzeuge an den Lieferanten wird durch eine leihweise Überlassung und der Aufbewahrungspflicht beim LIEFERANTEN ersetzt. Der LIEFERANT ist verpflichtet, die dem AUFTRAGGEBER gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der LIEFERANT dem AUFTRAGGEBER schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; der AUFTRAGGEBER nimmt die Abtretung hiermit an. Der LIEFERANT ist verpflichtet, an den Werkzeugen des AUFTRAGGEBERS etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er dem AUFTRAGGEBER sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt. |
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| 14.4 |
Der LIEFERANT ist verpflichtet, alle erhaltenden Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung des AUFTRAGGEBERS offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist. |
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| 14.5 |
Soweit die dem AUFTRAGGEBER gem. Abs. 1 und/oder Abs. 2 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller dem AUFTRAGGEBER noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 20% übersteigt, ist der AUFTRAGGEBER auf Verlangen des LIEFERANTEN zur Freigabe der Sicherungsrechte nach seiner Wahl verpflichtet. |
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| 15. |
Sonstiges |
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| 15.1 |
Erfüllungsort für Lieferungen ist der jeweils vom AUFTRAGGEBER angegebene Ort, bei Fehlen einer solchen Angabe Leutkirch. |
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| 15.2 |
Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Leutkirch. Der AUFTRAGGEBER ist jedoch berechtigt, den LIEFERANTEN auch an dessen Allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. |
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| 15.3 |
Für die Abwicklung des Vertrages gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UNKaufrechts.
Sollte eine Bestimmung des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Die ungültige Bestimmung ist dann durch eine gesetzlich zulässige Bestimmung zu ersetzen, mit der der Sinn und Zweck des Vertrages in möglichst gleicher Weise erreicht wird. |
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